Auszug aus dem Kurs- und Tourenreglement der OG Napf 2014
Falls in der Touren- oder Kursausschreibung nicht anders definiert, stimmst du bei der Anmeldung zu diesem Event dem Touren- und Kursreglement zu. Dabei gilt unter anderem:
Art. 7
Anforderungen
Das Tourenprogramm soll die Wünsche und Leistungsfähigkeit möglichst vieler Mitglieder berücksichtigen. Die Schwierigkeitsbezeichnungen entsprechen den gebräuchlichen Abkürzungen, welche in den SAC-Clubführern angewendet werden.
Art. 8
Durchführung
Der Tourenleiter muss eine Veranstaltung nicht durchführen, sofern sich nicht wenigstens drei Personen angemeldet haben. Die Touren sollen nach Möglichkeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden.
Art. 9
Kostenregelung
Der Tourenleiter und etwaige Hilfsleiter (für schwierige Touren) sind für ihre Spesen zu Lasten der Ortsgruppe zu entschädigen. Entschädigt wird: sämtliche Fahrkosten, die Pauschale für die Halbpension und eine Pauschale für diverse Unkosten. Die Entschädigungsansätze werden vom Vorstand in einem separaten Anhang zum Touren- und Kursreglement festgelegt.
Eine allfällige Übernahme der Kosten für das Rekognoszieren einer Tour muss mit dem Tourenchef besprochen werden.
Ausgenommen von dieser Kostenregelung sind wöchentlich wiederkehrende Kurzanlässe wie Klettertrainings o.ä. Bei diesen Anlässen werden die Kosten von jeder anwesenden Person selbst getragen. Die Fahrkosten werden untereinander aufgeteilt. Die Ortsgruppe kann sich an diesen Kosten durch Entrichten von Pauschalen beteiligen. Die Entschädigungsansätze werden vom Vorstand in einem separaten Anhang zum Touren- und Kursreglement festgelegt.
Art. 10
Die Teilnehmer haben für ihre persönlichen Auslagen selbst aufzukommen.
Die Honorare und Spesen von Bergführern und anderen Fachpersonen werden grundsätzlich von den Teilnehmern bezahlt. Die Ortsgruppe kann sich an diesen Kosten durch Entrichten einer (Tages-) Pauschale beteiligen. Die Entschädigungsansätze werden vom Vorstand in einem separaten Anhang zum Touren- und Kursreglement festgelegt.
Art. 11
Stellt ein Teilnehmer oder der Tourenleiter bei Touren sein Privatfahrzeug als Transportmittel zur Verfügung, so hat er Anrecht auf die ortsgruppenübliche Fahrtentschädigung. Diese Entschädigung bezahlen ihm die Mitfahrer. Den Anteil des Tourenleiters übernimmt die Ortsgruppe.
Art. 12
Bei kostenaufwändigen Touren kann der Tourenleiter von den Teilnehmern eine Anzahlung verlangen.
Download: Kurs-Tourenreglement_OG_Napf_140101.pdf