Reglement OG Surental

Beschlossen: Vorstandssitzung der Sektion Pilatus vom 7.4.1998

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1 Name, Sitz
Unter der Bezeichnung «Ortsgruppe Surental» besteht mit Sitz in Sursee eine Mitgliedergruppe im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Statuten der SAC-Sektion Pilatus.

Art. 2 Zweck
Die Ortsgruppe bezweckt, die mit dem Amt Sursee verbundenen Sektionsmitglieder zur Förderung des persönlichen Zusammenhalts zu vereinigen. Sie anerkennt ausdrücklich die Grundsätze des SAC.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft
In die Ortsgruppe können die im Amt Sursee wohnhaften, oder mit diesem Gebiet verbundene Mitglieder der SAC-Sektion Pilatus aufgenommen werden.
Mitglieder anderer SAC Sektionen können als Gäste aufgenommen werden.

Art. 4 Aufnahmeverfahren
Die Anmeldung für die Ortsgruppen-Mitgliedschaft ist unter Verwendung des offiziellen Aufnahmeformulares an die Mitgliederverwaltung zu richten. Diese entscheidet über die Aufnahme, unter Vorbehalt der nachträglichen Bestätigung durch die Ortsgruppen-Versammlung.
Ein- und Austritte sind dem Sektionsvorstand schriftlich zu melden.

Art. 5 Austritt
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Ortsgruppen-Vorstand erfolgen. Die Beiträge für das Jahr, in welchem der Austritt erfolgt, verfallen.

Art. 6 Streichung
Wer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Ortsgruppe trotz Aufforderung nicht nachkommt, wird als Gruppenmitglied gestrichen. Ferner wird gestrichen, wer die Mitgliedschaft bei der Sektion Pilatus aufgibt oder verliert.

Art. 7 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um die Ortsgruppe verdient gemacht haben, können entweder durch die Ortsgruppen-Versammlung zu Ortsgruppen-Ehrenmitgliedern ernannt oder dem Sektions-Vorstand für die Sektions-Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen werden.

III. Ortsgruppen-Organe

Art. 8 Organe
Die Organe der Ortsgruppe sind:
a) die Gruppenversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 9 Gruppenversammlung
Die Gruppenversammlung bildet das oberste Organ. Sie wird nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Jahr einberufen.

Art. 10 Zuständigkeit
In die Zuständigkeit der Gruppenversammlung fallen:
a) die Wahl des Obmannes und der übrigen Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Rechnungsrevisoren
c) die Bestätigung der Mitgliederaufnahmen; der Entscheid über die vom Vorstand abgelehnten Aufnahmegesuche und der Ausschluss von Mitgliedern
d) die Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes und die Genehmigung des Voranschlages
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die allfällige Erhebung eines Jahresbeitrages
g) die Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes

Art. 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 12 Vertretung
Der Vorstand vertritt die Ortsgruppe nach aussen und gegenüber der Sektion Pilatus.
Für die Ortsgruppe zeichnen der Präsident, der Aktuar und der Kassier. Sie zeichnen kollektiv zu Zweien.

Art. 13 Kauf- oder Mietverträge
Rechtsgeschäfte, welche die SAC-Sektion Pilatus verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Organe, insbesondere der Abschluss von Kauf- und Mietverträgen.

Art. 14 Rechnungsrevisoren
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Gruppenversammlung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

IV. Organisation

Art. 15 Tätigkeitsbericht
Der Sektion ist jährlich ein Tatigkeitsbericht einzureichen, dem Finanzchef der Sektion ist Einsicht in Bilanz und Jahresrechnung zu gewähren.

Art. 16 Rechnungswesen
Die Einnahmen der Ortsgruppe bestehen aus:
a) den allfälligen Beiträgen der Gruppenmitglieder
b) den Subventionen aus der Sektionskasse
c) freiwilligen Zuwendungen
Über die Verwendung dieser Gelder entscheidet die Gruppenversammlung. Dem Vorstand steht ein angemessener jährlicher Kredit zur Verfügung.
Die Subventionen aus der Sektionskasse werden aufgrund des nachgeführten Mitgliederverzeichnisses ausgerichtet.

Art. 17 Wahlen, Abstimmungen
Wahlen und Abstimmung finden offen statt sofern nicht 10% der anwesenden Gruppenmitglieder geheime Durchführung verlangen. Bei allen Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.

Art. 18 Reglementsrevision
Anträge auf Reglements-Revision sind dem Sektionsvorstand schriftlich einzureichen. Letzterer entscheidet nach Anhörung der Ortsgruppen-Vorstände, ob eine Änderung oder Ergänzung angebracht ist.

Art. 19 Auflösung
Der Beschluss zur Auflösung der Ortsgruppe bedarf der Dreiviertel-Mehrheit aller an der Gruppenversammlung anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung ist das Vermögen dem Sektionsvorstand zu deponieren. Wird die Ortsgruppe innert zehn Jahren nach Auflösung nicht neu gegründet, so fällt das Vermögen dem Hüttenfonds der Sektion Pilatus zu.

Art. 20 Rechtszuständigkeit
Im übrigen sind die Statuten der SAC-Sektion Pilatus mit dem Reglement für das Tourenwesen und die Zentralstatuten des SAC massgebend.

Art. 21 Schlussbestimmungen
Dieses Reglement ersetzt alle früheren Satzungen und Reglemente der Ortsgruppe.

Beschlossen an der Vorstandssitzung der Sektion Pilatus vom 7. April 1998.

Die Präsidentin       Die Aktuarin

Lisbeth Zingg         Pia Frei

     
Für die Ortsgruppen:
Der Ressortleiter Ortsgruppen
Marcel Fischer