Auszug aus dem Kurs- und Tourenreglement 2024
Die wichtigsten Punkte:
Abschnitt D: Aufgaben, Rechte und Pflichten der Teilnehmenden
Art. 21 An- und Abmeldung
- Anmeldungen haben fristgerecht gemäss Ausschreibung zu erfolgen.
- Interessenten haben bei der Anmeldung wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Fertigkeiten und ihre Tourenerfahrung zu geben, soweit sie den Tourenleitenden nicht oder nur wenig bekannt sind.
- Die Anmeldung gilt als verbindlicher Antrag zur Teilnahme am betreffenden Kurs bzw. der betreffenden Tour. Mit der Anmeldung akzeptieren die Teilnehmenden das vorliegende Kurs- und Tourenreglement.
- Ein Anspruch auf Teilnahme am Kurs bzw. an der Tour besteht erst, nachdem die Teilnahme durch die Kurs-/Tourenleitenden ausdrücklich bestätigt wurde.
- Sind Angemeldete verhindert, so haben sie sich umgehend von der Tour bzw. vom Kurs abzumelden. Den Tourenleitenden soll Zeit bleiben, allfällige weitere Interessenten zu berücksichtigen.
Art. 24 Kosten
- Soweit die Ausschreibung nichts anderes vorsieht, gelten für die Kostentragung der Abschnitt E sowie die Kosten- und Spesenordnung.
- Personen, die sich von einem Kurs bzw. einer Tour abmelden, tragen in jedem Fall die bereits aufgelaufenen sowie die nicht stornierbaren Kosten. Zu den nicht stornierbaren Kosten zählt auch der Anteil an den allgemeinen Kosten, soweit die Zahl der Teilnehmenden aufgrund der Abmeldung unter das Minimum fällt und kein Ersatz gefunden wird.
- Erscheinen Teilnehmende ohne Abmeldung nicht zum Kurs bzw. zur Tour oder werden sie ausgeschlossen, bleiben die Kurs- und Tourenkosten, insbesondere ihr Anteil an den allgemeinen Kosten sowie die die übrigen unvermeidbaren, auf sie entfallenden Kosten und Spesen geschuldet.
Art. 30 Absage oder Abbruch von Kursen oder Touren
- Erfolgt eine Absage oder ein vorzeitiger Abbruch von Kursen oder Touren aus sachlichen Gründen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung. In jedem Fall tragen die Teilnehmenden die bereits aufgelaufenen und nicht mehr stornierbaren Kosten.
- Eine Annullationskostenversicherung ist Sache der Teilnehmenden.
Abschnitt C: Bergführerangebot
Art. 16 Begriff und Zweck
- Als Bergführerangebote gelten Touren und Kurse, die Bergführer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anbieten. Diese sind im Jahresprogramm speziell gekennzeichnet
- Verträge über die Teilnahme an Bergführerangeboten kommen allein zwischen den jeweiligen Bergführern und den Teilnehmenden zustande. Das Kurs- und Tourenreglement 2024 gilt im Vertragsverhältnis zwischen Bergführern und Teilnehmenden nicht.
Dokument: Kurs- und Tourenreglement
Download: Kurs-_und_Tourenreglement_20240101.pdf